Er würde seine Ehefrau nie zu einem Wohnungsauszug zwingen. Das würde nur im gegenseitigen Einverständnis passieren. Sein Vorschlag wäre, dass keiner der beiden Partner zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen könnten, bis sich seine Frau dann definitiv entschlossen habe, in eine Stadt umzuziehen. 2.2 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist.