Die Vorderrichterin erwog in diesem Zusammenhang, wenn die Ehefrau aus der Wohnung ausgewiesen würde, müsste sie eine Mietwohnung suchen, was angesichts ihrer ausländischen Wurzeln, des bescheidenen eigenen Verdienstes sowie ihrer Sprachkenntnisse, schwierig werden dürfte. Zusätzlich arbeite sie an ihrem Wohnort und habe – wenn auch nur moralische – Betreuungspflicht gegenüber ihrem Grosskind. Sie sei somit familiär und beruflich an ihren jetzigen Wohnort gebunden und habe zu diesem einen engeren Bezug als der Ehemann. Dieser sei zwar in der Umgebung aufgewachsen, arbeite jedoch in [...]. Er habe weder Betreuungspflichten noch sei er zwingend auf eine Wohnung in [...] angewiesen.