204 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), wonach die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Eheschutzbegehren mit Antrag auf Anordnung der Gütertrennung eingereicht worden ist. 2.1 Der Ehemann beanstandet zunächst die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau und dass er verpflichtet wurde, bis spätestens 31. August 2016 aus der Wohnung auszuziehen. Die Vorderrichterin erwog in diesem Zusammenhang, wenn die Ehefrau aus der Wohnung ausgewiesen würde, müsste sie eine Mietwohnung suchen, was angesichts ihrer ausländischen Wurzeln, des bescheidenen eigenen Verdienstes sowie ihrer Sprachkenntnisse, schwierig werden dürfte.