Die Amtsgerichtsstatthalterin ordnete mit Wirkung ab 2. Juni 2016 die Gütertrennung an. Sie folgte damit dem gemeinsamen Antrag der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni 2016. Soweit der Ehemann mit seiner Berufung die Anordnung der Gütertrennung bereits mit Wirkung ab 1. März 2016 verlangt, ist er aufgrund seines anderslautenden Antrags bei der Vorinstanz wiederum nicht beschwert. Auf seine Berufung kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Im Übrigen entspricht das von der Vorderrichterin festgesetzte Datum der Bestimmung von Art. 204 Abs. 2