II. 1.1 Der Ehemann und Berufungskläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Dieses Rechtsbegehren hatte er bei der Vorinstanz noch nicht gestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3), weshalb insofern auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte, könnte dieser aber nicht Gegenstand einer Eheschutzmassnahme sein. Die damit verlangte Feststellung betrifft nämlich die güterrechtliche Auseinandersetzung, die erst im Rahmen einer allfälligen Scheidung durchzuführen wäre. 1.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin ordnete mit Wirkung ab 2. Juni 2016 die Gütertrennung an.