Im Detail beanstandet er, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Bezüglich Ziffer 6 des Urteils verlangt er, dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. März 2016 angeordnet wird. Weiter stellt er den Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Weitere konkrete Anträge können seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.