Der nicht anwaltlich vertretene Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort sinngemäss auf Abweisung der Berufung. Ebenfalls innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu eine als Einsprache gegen das Urteil vom 2. Juli 2016 betitelte Eingabe ein. Die Eingabe, die das Richteramt an das Obergericht weiterleitete, wurde vom Präsidenten der Zivilkammer mit Verfügung vom 20. Juli 2016 als Berufung entgegengenommen. Der Ehemann nimmt in seiner Eingabe zu den einzelnen Ziffern des Urteilsdispositives Stellung. Im Detail beanstandet er, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss.