Die Ehefrau ist verpflichtet, anfallende Reparaturen in der ehelichen Liegenschaft von bis zu CHF 300.00 pro Ereignis selbst zu bezahlen. Weitergehende Reparaturen und Renovationen sind mit dem Ehemann vorgängig abzusprechen. 2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für die Dauer der Trennung einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3‘680.00 zu entrichten. Der nicht anwaltlich vertretene Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort sinngemäss auf Abweisung der Berufung.