I. 1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 10. März 2016 angehoben hatte. Die Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 2. Juni 2016 folgendes Urteil: - ab Datum Auszug bis 31. März 2017 CHF 3‘330.00; - ab 1. April 2017 CHF 2‘680.00. Der Ehemann ist berechtigt, von ihm weiterbezahlte Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten bezüglich der ehelichen Liegenschaft vom Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 vorstehend in Abzug zu bringen. Er ist gegenüber der Ehefrau für die geleisteten Zahlungen beweispflichtig. Die Ehefrau ist verpflichtet, anfallende Reparaturen in der ehelichen Liegenschaft von bis zu CHF 300.00 pro Ereignis selbst zu bezahlen.