{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-58_2016-09-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132345&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "65fa213144564e329c5d58a2cefe5fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "4658fd79fa1a09757111423ba2e4a932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58\nRegeste:\nEheschutz\n\n\nDie Ehefrau bestreitet mit ihrer Berufung, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit gegeben sind. Die Vorinstanz habe Art. 176 ZGB verletzt. Sie sei in [...] geboren und heute 48 Jahre alt. In ihrem Heimatland habe sie nach der Schulzeit in einem Reisebüro gearbeitet. Über eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge sie nicht. Nach der Heirat 1997 habe sie den ehelichen Haushalt betreut und bloss zweimal kurzzeitig eine Arbeitsstelle versehen. Seit August 2007 habe sie sich immer wieder um Arbeitsstellen bemüht. Es sei aber immer zu Absagen gekommen. Trotz des Versuchs, ihre sprachlichen Fähigkeiten zu verbessern, spreche sie nur gebrochen Deutsch. Bei der [...], wo sie zwei Lektionen pro Woche unterrichte, bestehe nicht die Möglichkeit, das Pensum auszudehnen. Das damit erzielte Einkommen belaufe sich auf CHF 230.00 netto pro Monat.\n3.3.2 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Vor-aussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.2 f.).\nDer Vertreter der Ehefrau betonte an der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung, die Ehefrau wolle mit dem Ehemann nicht mehr zusammenleben (Protokoll der Verhandlung vom 2. Juni 2016, S. 2, AS 37). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist somit nach ihren eigenen Angaben nicht mehr zu erwarten. Das Ziel ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Die Amtsgerichtsstatthalterin prüfte deshalb zu Recht nach Ablauf einer Übergangsfrist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sie ging davon aus, die Ehefrau sei verpflichtet, ihr heutiges 50 % Pensum, das sie als Betreuerin unentgeltlich ausübe, ab April 2017 in bare Münze umzuwandeln und CHF 1‘600.00 pro Monat zu verdienen. In der Begründung der Berufung, die im Wesentlichen eine Darstellung ihres beruflichen Werdeganges und den Hinweis auf erfolglose Stellenbemühungen enthält, setzt sich die Ehefrau mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es der Ehefrau nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie bisher zu 50 % ausserhäuslich tätig zu sein mit dem einzigen Unterschied, dass sie dabei nun einen Verdienst erzielen muss. Der ihr angerechnete Betrag von CHF 1‘600.00 liegt im Bereich des Mindestlohnes, der für ein 50 % Pensum ausgerichtet wird. Ihre Deutschkenntnisse werden so schlecht nun auch wieder nicht sein, lebt sie doch seit 1997 in der Schweiz. Gesundheitliche Hindernisse scheinen nicht zu bestehen und auch ihr Alter von 48 Jahren spricht nicht gegen die Aufnahme beziehungsweise Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.\n3.4 Die von der Ehefrau gegen die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Ihre Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist folglich abzuweisen.\n4. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 2‘000.00 sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Das von der Ehefrau für das Berufungsverfahren nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden, die das für das erstinstanzliche Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen hat (Urteil vom 2. Juni 2016, Erw. 6, S. 8). Die entsprechende Ziffer 7 des Urteils ist von der Ehefrau nicht angefochten worden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.\n2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n4. Die Kosten der Berufungsverfahren von zusammen CHF 2‘000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n5. Die Parteikosten der beiden Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts"}