{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-58_2016-09-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132345&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "65fa213144564e329c5d58a2cefe5fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "4658fd79fa1a09757111423ba2e4a932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58\nRegeste:\nEheschutz\n\n\nNachdem beide Ehegatten verlangen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, muss das Gericht die Benützung der Wohnung regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Vorschlag des Ehemannes, dass keiner der Ehegatten zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen könnten, ist daher keine Alternative. Die ihm eingeräumte Auszugsfrist von zwei Monaten ist nicht zu kurz – auch in den Sommerferien ist es ohne weiteres möglich, eine neue Wohnung zu suchen und finden. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf die Zuteilung der Wohnung vorgenommene Interessenabwägung ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.\n3.1 Die Vorderrichterin ermittelte den Ehegattenunterhaltsbeitrag aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss teilte sie je zur Hälfte auf die beiden Ehegatten auf. Beim Bedarf setzte sie unter dem Titel «Telecom/Mobiliarversicherung» einen Pauschalbetrag von je CHF 150.00 ein. Die Ehefrau macht mit ihrer Berufung geltend, die Arbeitgeberin des Ehemannes habe dessen private Mobiltelefonnummer als Firmennummer übernommen und bezahle alle Kosten dieser Nummer. Beim Ehemann fielen deshalb keine Telekommunikationskosten mehr an.\nBei der Ermittlung des familienrechtlichen Bedarfs wird praxisgemäss für Anschlussgebühren Radio, TV und Telefon sowie Mobiliar- und Haftpflichtversicherung ein Pauschalbetrag – in der Regel CHF 100.00 – eingesetzt. Nicht abgedeckt werden mit diesem Betrag die Gebühren für die Telefongespräche selber.\nAuch wenn das Mobiltelefon des Ehemannes teilweise oder sogar vollständig durch seine Arbeitgeberin finanziert werden sollte, hat er immer noch den Anschluss für das Festnetz, Radio, TV sowie die besagten Versicherungsprämien zu berappen. Ein Pauschalbetrag wie vorliegend wird dann festgesetzt, wenn auf den detaillierten Nachweis von Einzelpositionen verzichtet werden soll. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort zutreffend bemerkt, mutet die Rappenspalterei, welche die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht betreibt, kleinlich an. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin dem Ehemann denselben Pauschalbetrag wie der Ehefrau zugestand, ist deshalb nicht zu beanstanden. Und dass sie CHF 150.00 statt CHF 100.00 aufrechnete, hat auf das Endergebnis keinen Einfluss, da sie beiden Parteien denselben Betrag zugestand. Die Rüge der Ehefrau ist unbegründet.\n3.2 Für den Arbeitsweg setzte die Vorinstanz beim Ehemann einen Betrag von CHF 550.00 ein. Er habe anlässlich der Parteibefragung angegeben, pro Monat etwa 3‘000 km für die Arbeitgeberin, inklusive Arbeitsweg, zu fahren. Von diesen 3‘000 km würden ihm von der Arbeitgeberin 2‘000 km vergütet. Die zusätzlich anfallenden Fahrkosten seien ermessensweise mit 55 Rappen pro km anzurechnen, was Auslagen von CHF 550.00 pro Monat ergebe. Die Berufungsklägerin macht zusammenfassend geltend, die Arbeitswegkosten seien durch die dem Ehemann von seiner Arbeitgeberin ausgerichtete Pauschale gedeckt.\nDem Arbeitsvertrag des Ehemannes (Urkunde 16 der Ehefrau) zufolge werden ihm die ordentlichen Spesen für Reisen gemäss Reglement rückvergütet. Sollte das Poolfahrzeug nicht verfügbar sein, werden die gefahrenen Kilometer mit dem Privatfahrzeug gemäss Spesenreglement mit 70 Rappen pro Kilometer entschädigt. Nach der Probezeit erfolgt die Kilometerentschädigung mit einer Pauschale von CHF 1‘400.00 pro Monat.\nDem Ehemann wird die pauschale Kilometerentschädigung ausgerichtet. Gemäss Arbeitsvertrag wird diese nur dann ausgerichtet, wenn kein Poolfahrzeug zur Verfügung steht. Mit dem Betrag von CHF 1‘400.00 werden 2‘000 km abgedeckt (CHF 1‘400.00 dividiert durch 70 Rappen). Nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben des Ehemannes in der Parteibefragung legt er pro Monat aber inklusive Arbeitsweg 3‘000 km zurück. Für die Auslagen der Differenz von 1‘000 km hat er somit selber aufzukommen. Es entspricht denn auch der Regel, dass die Kosten für den Arbeitsweg vom Arbeitnehmer selber bezahlt werden müssen. Die Berechnung der Vorinstanz, welche entsprechende Auslagen von CHF 550.00 ermittelte, ist daher korrekt. Die Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet.\n3.3.1 Umstritten ist schliesslich die Höhe des Einkommens, das der Ehefrau im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anzurechnen ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, die Ehefrau habe während der Parteibefragung angegeben, zwei bis drei Mal pro Woche unentgeltlich ihr Grosskind zu betreuen. Sie übe damit schon heute ein Pensum von 50 % für Betreuungsarbeit, jedoch ohne Entschädigung, aus. Grundsätzlich sei bei der vorliegenden Konstellation, in der das Einkommen der Ehegatten ausreiche, um zwei Haushalte gleichzeitig zu finanzieren, die bisherige Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten beizubehalten. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass bisher unentgeltlich erbrachte, nicht ehrenamtliche Tätigkeit entschädigt werden soll. Die Ehefrau treffe auch während des Getrenntlebens eine Pflicht, soweit möglich und unter Berücksichtigung der vorher geltenden Aufgabenteilung ihren Lebensbedarf selbständig zu finanzieren. In Anbetracht der bisherigen Situation, ihres Alters sowie ihrer Ausbildung sei es der Ehefrau somit möglich, nach einer Übergangszeit bis Ende März 2017 mit einem 50 % Pensum ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 1‘600.00 zu verdienen."}