{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-58_2016-09-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132345&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "65fa213144564e329c5d58a2cefe5fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "4658fd79fa1a09757111423ba2e4a932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58\nRegeste:\nEheschutz\n\nII.\n1.1 Der Ehemann und Berufungskläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Dieses Rechtsbegehren hatte er bei der Vorinstanz noch nicht gestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3), weshalb insofern auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte, könnte dieser aber nicht Gegenstand einer Eheschutzmassnahme sein. Die damit verlangte Feststellung betrifft nämlich die güterrechtliche Auseinandersetzung, die erst im Rahmen einer allfälligen Scheidung durchzuführen wäre.\n1.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin ordnete mit Wirkung ab 2. Juni 2016 die Gütertrennung an. Sie folgte damit dem gemeinsamen Antrag der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni 2016. Soweit der Ehemann mit seiner Berufung die Anordnung der Gütertrennung bereits mit Wirkung ab 1. März 2016 verlangt, ist er aufgrund seines anderslautenden Antrags bei der Vorinstanz wiederum nicht beschwert. Auf seine Berufung kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Im Übrigen entspricht das von der Vorderrichterin festgesetzte Datum der Bestimmung von Art. 204 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), wonach die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Eheschutzbegehren mit Antrag auf Anordnung der Gütertrennung eingereicht worden ist.\n2.1 Der Ehemann beanstandet zunächst die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau und dass er verpflichtet wurde, bis spätestens 31. August 2016 aus der Wohnung auszuziehen. Die Vorderrichterin erwog in diesem Zusammenhang, wenn die Ehefrau aus der Wohnung ausgewiesen würde, müsste sie eine Mietwohnung suchen, was angesichts ihrer ausländischen Wurzeln, des bescheidenen eigenen Verdienstes sowie ihrer Sprachkenntnisse, schwierig werden dürfte. Zusätzlich arbeite sie an ihrem Wohnort und habe – wenn auch nur moralische – Betreuungspflicht gegenüber ihrem Grosskind. Sie sei somit familiär und beruflich an ihren jetzigen Wohnort gebunden und habe zu diesem einen engeren Bezug als der Ehemann. Dieser sei zwar in der Umgebung aufgewachsen, arbeite jedoch in [...]. Er habe weder Betreuungspflichten noch sei er zwingend auf eine Wohnung in [...] angewiesen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass er deutlich weniger Mühe als die Ehefrau haben werde, eine für ihn passende Wohnung zu finden. Es sei ihm aufgrund der gesamten Umstände somit eher zumutbar, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen.\nDer Ehemann entgegnet, seine Ehefrau dränge ihn seit über zehn Jahren, den Wohnort in Stadtnähe zu verlegen, da sie auf dem Land keinen Anschluss finde und unmöglich glücklich werden könne. Sie habe die Wohnortfrage immer wieder als Kernproblem ihres Unglücklichseins und der Beziehungsprobleme thematisiert. Im Januar dieses Jahres habe sie ihm mitgeteilt, dass nicht er aus der Wohnung ausziehen solle, sondern sie dies tun möchte. Die Ehefrau habe sich in den vergangenen mehr als zehn Jahren ihren fast gesamten Freundeskreis in [...] und Umgebung aufgebaut. Dies habe zwei bis vier Autofahrten pro Woche Richtung [...] zu Folge. Im Weiteren übernachte sie in der letzten Zeit auch ab und zu bei Freunden in dieser Region. Angesichts seiner Lebenssituation verstehe er nicht, weshalb es ihm zumutbarer sein soll, auch noch die Wohnung zu verlassen. Erst letzte Woche habe seine Ehefrau wieder ausgesagt, dass wenn sie in der Wohnung bleiben dürfe, er dann in zwei Jahren wieder zurück einziehen könne, wenn sie dann in eine Stadt umziehe. Er frage sich, ob sich das Gericht nicht verschrieben habe, wenn es ihn verpflichte in der Ferienzeit innerhalb von acht Wochen eine neue, passende Wohnung zu suchen, finden und beziehen. Er habe die grössere Bindung zur Region als seine Frau. Zur Tochter der Ehefrau habe er ein normales Verhältnis. Er würde seine Ehefrau nie zu einem Wohnungsauszug zwingen. Das würde nur im gegenseitigen Einverständnis passieren. Sein Vorschlag wäre, dass keiner der beiden Partner zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen könnten, bis sich seine Frau dann definitiv entschlossen habe, in eine Stadt umzuziehen.\n2.2 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c S. 3).\n2.3 Die Begründung der Vorderrichterin, weshalb die eheliche Wohnung der Ehefrau zuzuteilen ist, entspricht den vorstehend wiedergegebenen Zuteilungskriterien. Die Möglichkeit, aufgrund seines Einkommens und der Herkunft auf dem Wohnungsmarkt eher eine neue Wohnung zu finden, kann in Konstellationen, wie sie vorliegend gegeben sind, den Entscheid massgebend beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1). Aufgrund des Arbeitsortes in [...] ist der Ehemann nicht zwingend auf die Wohnung in [...] angewiesen. Seine Vorbringen in der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Die Behauptung, die Ehefrau habe ihm mehrfach gesagt, sie werde und wolle ausziehen, ist nicht belegt."}