{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-58_2016-09-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132345&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "65fa213144564e329c5d58a2cefe5fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "4658fd79fa1a09757111423ba2e4a932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58\nRegeste:\nEheschutz\n\n|\nUrteil vom 14. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,\nBerufungsklägerin und Berufungsbeklagte\ngegen\nBerufungskläger und Berufungsbeklagter\nbetreffend Eheschutz\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 10. März 2016 angehoben hatte. Die Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 2. Juni 2016 folgendes Urteil:\n- ab Datum Auszug bis 31. März 2017 CHF 3‘330.00;\n- ab 1. April 2017 CHF 2‘680.00.\nDer Ehemann ist berechtigt, von ihm weiterbezahlte Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten bezüglich der ehelichen Liegenschaft vom Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 vorstehend in Abzug zu bringen. Er ist gegenüber der Ehefrau für die geleisteten Zahlungen beweispflichtig.\nDie Ehefrau ist verpflichtet, anfallende Reparaturen in der ehelichen Liegenschaft von bis zu CHF 300.00 pro Ereignis selbst zu bezahlen. Weitergehende Reparaturen und Renovationen sind mit dem Ehemann vorgängig abzusprechen.\n2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für die Dauer der Trennung einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3‘680.00 zu entrichten. Der nicht anwaltlich vertretene Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort sinngemäss auf Abweisung der Berufung.\nEbenfalls innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu eine als Einsprache gegen das Urteil vom 2. Juli 2016 betitelte Eingabe ein. Die Eingabe, die das Richteramt an das Obergericht weiterleitete, wurde vom Präsidenten der Zivilkammer mit Verfügung vom 20. Juli 2016 als Berufung entgegengenommen. Der Ehemann nimmt in seiner Eingabe zu den einzelnen Ziffern des Urteilsdispositives Stellung. Im Detail beanstandet er, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Bezüglich Ziffer 6 des Urteils verlangt er, dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. März 2016 angeordnet wird. Weiter stellt er den Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Weitere konkrete Anträge können seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n3. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}