Die Korrekturen an der Höhe der Unterhaltsbeiträge sind abgesehen für die Zeit vom 20. November bis 31. Dezember 2015 gering. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen. Mangels einer anderslautenden Honorarvereinbarung ist bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches von Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof ein Stundenansatz von CHF 230.00 zu berücksichtigen. Demnach wird erkannt: 1.