Der Unterhaltsbeitrag entspricht daher grundsätzlich dem Betrag, den der Berufungskläger nach der Deckung seines Existenzminimums zur Verfügung hat, was CHF 2‘245.00 ausmachen würde. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Unterhaltsbeitrag für den Monat April 2016 auf CHF 2‘235.00 festgesetzt, was von der Berufungsbeklagten nicht beanstandet worden ist. Es bleibt daher beim Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘235.00 5.5 Ab 1. Mai 2016 wird der Berufungsbeklagten wiederum ein Einkommen von CHF 400.00 angerechnet, so dass sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 2‘120.00 reduziert. 6. Die Korrekturen an der Höhe der Unterhaltsbeiträge sind abgesehen für die Zeit vom 20. November bis 31. Dezember 2015 gering.