Für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2016 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 2‘120.00 (Bedarf von CHF 2‘517.00 abzüglich eigenes Einkommen CHF 400.00). 5.3 In den Monaten Februar und März 2016 erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 2‘520.00 (Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit). 5.4 Ab 1. April 2016 erhöht sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘535.00. Es entsteht ein Fehlbetrag. Der Unterhaltsbeitrag entspricht daher grundsätzlich dem Betrag, den der Berufungskläger nach der Deckung seines Existenzminimums zur Verfügung hat, was CHF 2‘245.00 ausmachen würde.