Der dem Berufungskläger in der Bedarfsrechnung gewährte Betrag von CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung erscheint angesichts der dem Ehemann für die Verpflegung gewährten Spesen (dies jedenfalls nach seiner Behauptung) grosszügig, werden doch unumgängliche Berufsauslagen (erhöhter Nahrungsbedarf, Auslagen für auswärtige Verpflegung) nur berücksichtigt, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Die Vorderrichterin hat auch zu Recht keine Steuerschuldenrückzahlung berücksichtigt, würden doch andernfalls einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Eine allfällige Aufteilung bzw. Berücksichtigung von Steuerschulden ist allenfalls im Scheidungsurteil vorzunehmen.