3. Bezüglich des Einkommens des Berufungsklägers ist die Feststellung der Vorderrichterin, das Einkommen des Berufungsklägers betrage CHF 5‘780.00, nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat es selber zu verantworten, dass er lediglich den Lohnausweis 2014 und für das Jahr 2015 nur einzelne Monatsabrechnungen zu den Akten gegeben hat. Im Begehren um vorsorgliche Massnahmen hat zudem der Berufungskläger selber sein Einkommen mit CHF 5‘770.00 beziffert. Gemäss dem Lohnausweis 2014 gilt ein separates Spesenreglement. Dass der Arbeitsvertrag in irgendeiner Form abgeändert bzw. dass das Spesenreglement aufgehoben worden sein soll, ist nicht rechtsgenüglich dargetan.