Im Weitern besteht Erklärungsbedarf, was D.___ mit den restlichen Zimmern der von ihm gemieteten 5 ½ Zimmerwohnung macht (gemäss Untermietvertrag hat die Berufungsbeklagte lediglich 2 ½ Zimmer gemietet) bzw. weshalb er die teure Wohnung, die er ja selber gar nicht bewohnen will, nicht kündigt. Da aber davon auszugehen ist, dass (zur Zeit) kein gefestigtes Konkubinat besteht, ist der Berufungsbeklagten nebst dem Grundbetrag von CHF 1‘200.00 ab Januar 2016 der bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Mietzins von CHF 900.00 anzurechnen. Im Dezember 2015 hatte die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen keine Mietkosten zu tragen.