Die von der Berufungsbeklagten geäusserten Behauptungen, sie lebe nicht in einem Konkubinat, dürften für das weitere Ehescheidungsverfahren jedoch nicht ausreichen, hat doch die Berufungsbeklagte bis anhin keinen Beleg über angebliche Zahlungen an D.___ eingereicht. Im Weitern besteht Erklärungsbedarf, was D.___ mit den restlichen Zimmern der von ihm gemieteten 5 ½ Zimmerwohnung macht (gemäss Untermietvertrag hat die Berufungsbeklagte lediglich 2 ½ Zimmer gemietet) bzw. weshalb er die teure Wohnung, die er ja selber gar nicht bewohnen will, nicht kündigt.