Die Vorderrichterin hat es als glaubhaft erachtet, dass die Berufungsklägerin Mietkosten zu bezahlen hat und hat Mietkosten von CHF 900.00 berücksichtigt. Erst als der Berufungskläger diese Feststellung der Vorderrichterin angezweifelt hat, sah sich die Berufungsbeklagte veranlasst, die ihr anfallenden Mietkosten durch die Einreichung der Sozialhilfebudgets für die Monate Januar, März und August 2016 zu dokumentieren. Nach diesen hier zu beachtenden Sozialhilfebudgets ab Januar 2016 hat die zuständige Sozialhilfebehörde Wohnkosten (CHF 1‘000.00) berücksichtigt.