Aus diesem Grund habe sich die Ehefrau beim Sozialamt gemeldet. Auf die Frage der Amtsgerichtspräsidentin, ob noch weitere Belege bzw. Beweisanträge gestellt würden, hat der Berufungskläger jedenfalls bezüglich der Wohnkosten der Berufungsbeklagten keine Anträge gestellt. Die Berufungsbeklagte sah sich denn auch nicht veranlasst, weitere diesbezügliche Unterlagen einzureichen. Die Vorderrichterin hat es als glaubhaft erachtet, dass die Berufungsklägerin Mietkosten zu bezahlen hat und hat Mietkosten von CHF 900.00 berücksichtigt.