Ursprünglich sei zwar ein Zusammenleben geplant gewesen, wozu es aber nie gekommen sei. Gemäss Mietvertrag hat D.___ am 9. Januar 2015 eine 5 ½ Zimmerwohnung am [...] für CHF 2‘575.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) gemietet. Mit Untermietvertrag vom 2. Februar 2015 hat er 2 ½ Zimmer dieser Wohnung in möbliertem Zustand an die Berufungsbeklagte für CHF 1‘400.00 vermietet. Gemäss Monatsbudget Sozialhilfe für den Monat Dezember 2015 hat die Berufungsbeklagte Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 586.00 erhalten. Im Budget sind keine Wohnkosten aufgeführt, da die Berufungsbeklagte gegenüber der Sozialhilfebehörde ausgesagt haben soll, dass D.___ für die Miete vollumfänglich aufkomme.