Die Vorderrichterin hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Ehefrau in einem Konkubinat lebe. 2.2 Die vom Berufungskläger gegen diese Tatsachenfeststellung gemachte Einwendungen sind nicht einfach so von der Hand zu weisen. Am 20. November 2015 hat der Ehemann die Ehescheidungsklage angehoben. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 macht die Ehefrau geltend, sie lebe nicht im Konkubinat, ihr Freund D.___ habe die Wohnung am [...] gemietet und bisher auch den ganzen Mietzins für die Wohnung bezahlt. D.___ wohne nach wie vor bei seinen Eltern. Ursprünglich sei zwar ein Zusammenleben geplant gewesen, wozu es aber nie gekommen sei.