Ab 2016 erhalte er keine Entschädigung mehr für auswärtige Verpflegung. Angesichts der schweren körperlich anstrengenden Arbeit sei daher der Betrag für auswärtige Verpflegung auf CHF 260.00 pro Monat festzusetzen. Dann habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass aus der Zeit des Zusammenlebens erhebliche Steuerschulden bestünden. Eine Begründung für die Nichtberücksichtigung dieser Steuerschulden und der Rückzahlungsverpflichtung beider Ehegatten fehle völlig. 2.1 Die Vorderrichterin hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Ehefrau in einem Konkubinat lebe.