Tatsache sei, dass die Berufungsbeklagte seit Aufnahme des Getrenntlebens, also seit Oktober 2013 mit diesem Lebenspartner zusammenlebe bzw. von diesem unterstützt werde. Selbst wenn man vom Nichtbestehen eines Konkubinats seit 1. Dezember 2015 ausgehe, seien die Feststellungen der Vorinstanz unrichtig. So habe die Berufungsbeklagte nachweislich keine Mietkosten bezahlt. Im Weitern macht der Berufungskläger geltend, die Vorderrichterin habe bei ihm auf den Lohnausweis 2014 abgestellt. Ab 2016 erhalte er keine Entschädigung mehr für auswärtige Verpflegung.