II. 1. Der Berufungskläger wirft der Vorderrichterin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. So habe die Vorderrichterin zu Unrecht festgestellt, dass die Berufungsbeklagte auf Grund ihres gesundheitlichen Zustands bis 31. März 2016 kein Einkommen angerechnet werden könne. Tatsache sei jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 20. Januar 2016 bescheinigt worden sei. Dann sei die Feststellung der Vorderrichterin falsch, dass der Lebenspartner der Berufungsbeklagten neu sei. Tatsache sei, dass die Berufungsbeklagte seit Aufnahme des Getrenntlebens, also seit Oktober 2013 mit diesem Lebenspartner zusammenlebe bzw. von diesem unterstützt werde.