Eine Befragung des Bruders des Freundes der Ehefrau dürfte zur Frage des Vorliegens eines Konkubinats wohl kaum erhellend sein, hängt doch die Beurteilung, ob ein Konkubinat vorliegt nicht allein davon ab, wie oft der «Lebenspartner» sich tatsächlich in der von ihm gemieteten Wohnung aufhält. Aussagekräftiger wäre die Befragung von D.___. Die Ehefrau hat aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Befragung ihres Freundes, sondern lediglich von dessen Bruder beantragt. Der Antrag auf eine Befragung von C.___ ist daher abzuweisen. Über die Berufung kann somit ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.