Sein Bruder könne das bezeugen. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt daraufhin fest, dass im Summarverfahren keine Zeugen vorgeladen würden. Im Berufungsverfahren wiederholt die Ehefrau den Antrag auf eine Befragung von C.___, begründet diesen Antrag aber nicht weiter. Bei der Vorinstanz hatte die Ehefrau Gelegenheit sich zur Behauptung des Ehemannes, sie lebe im Konkubinat, zu äussern. Eine Befragung des Bruders des Freundes der Ehefrau dürfte zur Frage des Vorliegens eines Konkubinats wohl kaum erhellend sein, hängt doch die Beurteilung, ob ein Konkubinat vorliegt nicht allein davon ab, wie oft der «Lebenspartner» sich tatsächlich in der von ihm gemieteten Wohnung aufhält.