2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung mit den Anträgen, Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau ab 20. November 2015 bis 31. März 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 541.00 zu bezahlen. Ab 1. April 2016 sei er von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu befreien. Im Weitern stellt er verschiedene Eventual- und Subeventualbegehren. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Ehefrau beantragt wie bei der Vorinstanz die Befragung von C.___ (Bruder des Freundes der Ehefrau).