Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 stellte der Ehemann den Antrag, die Rechtsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen, Ziffer 5 und 6 der Trennungsvereinbarung vom 24. September 2013 seien per 1. April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab 1. April 2016 keine direkten und indirekten Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau zu bezahlen habe. Am 4. Juli 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung: