Mit Eingabe vom 13. April 2016 beantragte die Ehefrau, der Unterhaltsbeitrag ab 27. Januar 2016 sei (von CHF 3‘045.00) auf CHF 3‘245.00 zu erhöhen. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 stellte der Ehemann den Antrag, die Rechtsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen, Ziffer 5 und 6 der Trennungsvereinbarung vom 24. September 2013 seien per 1. April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab 1. April 2016 keine direkten und indirekten Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau zu bezahlen habe.