I. 1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 20. November 2015 angehoben hat. Er hat beantragt, die Ziffern 5 und 6 der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 24. September 2015 seien per sofort aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keine direkten und indirekten Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau zu bezahlen habe. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar 2016 beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 20. November 2015 und für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘045.00 zu bezahlen.