{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-57_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132885&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9029165f2604603842851012e397aa11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:27", "Checksum": "9ca3caeb849a071d895d441433137e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.57\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3. Bezüglich des Einkommens des Berufungsklägers ist die Feststellung der Vorderrichterin, das Einkommen des Berufungsklägers betrage CHF 5‘780.00, nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat es selber zu verantworten, dass er lediglich den Lohnausweis 2014 und für das Jahr 2015 nur einzelne Monatsabrechnungen zu den Akten gegeben hat. Im Begehren um vorsorgliche Massnahmen hat zudem der Berufungskläger selber sein Einkommen mit CHF 5‘770.00 beziffert. Gemäss dem Lohnausweis 2014 gilt ein separates Spesenreglement. Dass der Arbeitsvertrag in irgendeiner Form abgeändert bzw. dass das Spesenreglement aufgehoben worden sein soll, ist nicht rechtsgenüglich dargetan. Es bleibt somit bei der Feststellung der Einkommenshöhe durch die Vorderrichterin. Der dem Berufungskläger in der Bedarfsrechnung gewährte Betrag von CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung erscheint angesichts der dem Ehemann für die Verpflegung gewährten Spesen (dies jedenfalls nach seiner Behauptung) grosszügig, werden doch unumgängliche Berufsauslagen (erhöhter Nahrungsbedarf, Auslagen für auswärtige Verpflegung) nur berücksichtigt, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Die Vorderrichterin hat auch zu Recht keine Steuerschuldenrückzahlung berücksichtigt, würden doch andernfalls einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Eine allfällige Aufteilung bzw. Berücksichtigung von Steuerschulden ist allenfalls im Scheidungsurteil vorzunehmen.\n4. Beim Einkommen seitens der Berufungsbeklagten ist festzustellen, dass sie am 6. Januar 2016 bestätigt hat, monatlich CHF 400.00 aus ihrer Tätigkeit zu erzielen. Mit dem Berufungskläger ist einig zu gehen, dass der Berufungsbeklagten in der Zeit vom 20. November 2015 bis 31. Januar 2016 ein monatliches Einkommen von CHF 400.00 anzurechnen ist, da die Arbeitsunfähigkeit erst ab 20. Januar 2016 bescheinigt ist. Unbestrittenermassen ist zudem ab Mai 2016 wieder ein Einkommen von CHF 400.00 zu berücksichtigen.\n5. Zusammenfassend ergeben sich somit entsprechend der unbestritten gebliebenen Berechnungsart (konkrete Methode) folgende Unterhaltsbeiträge:\n5.1 Gestützt auf das Gesagte, beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 20. November bis 31. Dezember 2015 CHF 1‘220.00 (Bedarf von CHF 2‘517.00 abzüglich Miete CHF 900.00 abzüglich eigenes Einkommen CHF 400.00).\n5.2 Für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2016 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 2‘120.00 (Bedarf von CHF 2‘517.00 abzüglich eigenes Einkommen CHF 400.00).\n5.3 In den Monaten Februar und März 2016 erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 2‘520.00 (Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit).\n5.4 Ab 1. April 2016 erhöht sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘535.00. Es entsteht ein Fehlbetrag. Der Unterhaltsbeitrag entspricht daher grundsätzlich dem Betrag, den der Berufungskläger nach der Deckung seines Existenzminimums zur Verfügung hat, was CHF 2‘245.00 ausmachen würde. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Unterhaltsbeitrag für den Monat April 2016 auf CHF 2‘235.00 festgesetzt, was von der Berufungsbeklagten nicht beanstandet worden ist. Es bleibt daher beim Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘235.00\n5.5 Ab 1. Mai 2016 wird der Berufungsbeklagten wiederum ein Einkommen von CHF 400.00 angerechnet, so dass sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 2‘120.00 reduziert.\n6. Die Korrekturen an der Höhe der Unterhaltsbeiträge sind abgesehen für die Zeit vom 20. November bis 31. Dezember 2015 gering. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen. Mangels einer anderslautenden Honorarvereinbarung ist bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches von Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof ein Stundenansatz von CHF 230.00 zu berücksichtigen.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2016 aufgehoben und lautet neu wie folgt:\n«Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n|\n- vom 20. November bis 31. Dezember 2015: |\nCHF 1‘220.00 |\n|\n- vom 1. bis 31. Januar 2016: |\nCHF 2‘120.00 |\n|\n- vom 1. Februar bis 31. März 2016: |\nCHF 2‘520.00 |\n|\n- vom 1. bis 30. April 2016: |\nCHF 2‘235.00 |\n|\n- ab 1. Mai 2016: |\nCHF 2‘120.00 |\n2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n4. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx eine Parteientschädigung von CHF 1‘980.20 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof eine Entschädigung von CHF 2‘325.35 und Rechtsanwältin Renate von Arx eine Entschädigung von CHF 1‘980.20 zu bezahlen.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nSobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof CHF 746.25 (CHF 3‘071.60 abzüglich CHF 2‘325.35) zu leisten.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00."}