{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-57_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132885&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9029165f2604603842851012e397aa11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:27", "Checksum": "9ca3caeb849a071d895d441433137e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.57\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1. Der Berufungskläger wirft der Vorderrichterin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. So habe die Vorderrichterin zu Unrecht festgestellt, dass die Berufungsbeklagte auf Grund ihres gesundheitlichen Zustands bis 31. März 2016 kein Einkommen angerechnet werden könne. Tatsache sei jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 20. Januar 2016 bescheinigt worden sei. Dann sei die Feststellung der Vorderrichterin falsch, dass der Lebenspartner der Berufungsbeklagten neu sei. Tatsache sei, dass die Berufungsbeklagte seit Aufnahme des Getrenntlebens, also seit Oktober 2013 mit diesem Lebenspartner zusammenlebe bzw. von diesem unterstützt werde. Selbst wenn man vom Nichtbestehen eines Konkubinats seit 1. Dezember 2015 ausgehe, seien die Feststellungen der Vorinstanz unrichtig. So habe die Berufungsbeklagte nachweislich keine Mietkosten bezahlt. Im Weitern macht der Berufungskläger geltend, die Vorderrichterin habe bei ihm auf den Lohnausweis 2014 abgestellt. Ab 2016 erhalte er keine Entschädigung mehr für auswärtige Verpflegung. Angesichts der schweren körperlich anstrengenden Arbeit sei daher der Betrag für auswärtige Verpflegung auf CHF 260.00 pro Monat festzusetzen. Dann habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass aus der Zeit des Zusammenlebens erhebliche Steuerschulden bestünden. Eine Begründung für die Nichtberücksichtigung dieser Steuerschulden und der Rückzahlungsverpflichtung beider Ehegatten fehle völlig.\n2.1 Die Vorderrichterin hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Ehefrau in einem Konkubinat lebe.\n2.2 Die vom Berufungskläger gegen diese Tatsachenfeststellung gemachte Einwendungen sind nicht einfach so von der Hand zu weisen. Am 20. November 2015 hat der Ehemann die Ehescheidungsklage angehoben. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 macht die Ehefrau geltend, sie lebe nicht im Konkubinat, ihr Freund D.___ habe die Wohnung am [...] gemietet und bisher auch den ganzen Mietzins für die Wohnung bezahlt. D.___ wohne nach wie vor bei seinen Eltern. Ursprünglich sei zwar ein Zusammenleben geplant gewesen, wozu es aber nie gekommen sei. Gemäss Mietvertrag hat D.___ am 9. Januar 2015 eine 5 ½ Zimmerwohnung am [...] für CHF 2‘575.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) gemietet. Mit Untermietvertrag vom 2. Februar 2015 hat er 2 ½ Zimmer dieser Wohnung in möbliertem Zustand an die Berufungsbeklagte für CHF 1‘400.00 vermietet. Gemäss Monatsbudget Sozialhilfe für den Monat Dezember 2015 hat die Berufungsbeklagte Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 586.00 erhalten. Im Budget sind keine Wohnkosten aufgeführt, da die Berufungsbeklagte gegenüber der Sozialhilfebehörde ausgesagt haben soll, dass D.___ für die Miete vollumfänglich aufkomme. In der Eingabe vom 6. Januar 2016 hat die Berufungsbeklagte erwähnt, da D.___ nicht mehr bereit sei, sie weiterhin zu unterstützen, habe sie sich beim Sozialamt angemeldet. An der Verhandlung vom 4. Februar 2016 hat die Anwältin der Berufungsbeklagten wiederholt, dass es richtig sei, dass die Ehefrau von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt worden sei, dieser sei nun aber nicht mehr bereit, diese Unterstützung weiterhin zu leisten. Aus diesem Grund habe sich die Ehefrau beim Sozialamt gemeldet. Auf die Frage der Amtsgerichtspräsidentin, ob noch weitere Belege bzw. Beweisanträge gestellt würden, hat der Berufungskläger jedenfalls bezüglich der Wohnkosten der Berufungsbeklagten keine Anträge gestellt. Die Berufungsbeklagte sah sich denn auch nicht veranlasst, weitere diesbezügliche Unterlagen einzureichen. Die Vorderrichterin hat es als glaubhaft erachtet, dass die Berufungsklägerin Mietkosten zu bezahlen hat und hat Mietkosten von CHF 900.00 berücksichtigt. Erst als der Berufungskläger diese Feststellung der Vorderrichterin angezweifelt hat, sah sich die Berufungsbeklagte veranlasst, die ihr anfallenden Mietkosten durch die Einreichung der Sozialhilfebudgets für die Monate Januar, März und August 2016 zu dokumentieren. Nach diesen hier zu beachtenden Sozialhilfebudgets ab Januar 2016 hat die zuständige Sozialhilfebehörde Wohnkosten (CHF 1‘000.00) berücksichtigt.\n2.3 Die Sozialhilfebudgets ab Januar 2016 bestätigen die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht in einem gefestigten Konkubinat lebt, geht doch die zuständige Sozialhilfebehörde davon aus, dass die Berufungsbeklagte alleine in einem 1-Personenhaushalt lebt. Die von der Berufungsbeklagten geäusserten Behauptungen, sie lebe nicht in einem Konkubinat, dürften für das weitere Ehescheidungsverfahren jedoch nicht ausreichen, hat doch die Berufungsbeklagte bis anhin keinen Beleg über angebliche Zahlungen an D.___ eingereicht. Im Weitern besteht Erklärungsbedarf, was D.___ mit den restlichen Zimmern der von ihm gemieteten 5 ½ Zimmerwohnung macht (gemäss Untermietvertrag hat die Berufungsbeklagte lediglich 2 ½ Zimmer gemietet) bzw. weshalb er die teure Wohnung, die er ja selber gar nicht bewohnen will, nicht kündigt. Da aber davon auszugehen ist, dass (zur Zeit) kein gefestigtes Konkubinat besteht, ist der Berufungsbeklagten nebst dem Grundbetrag von CHF 1‘200.00 ab Januar 2016 der bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Mietzins von CHF 900.00 anzurechnen. Im Dezember 2015 hatte die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen keine Mietkosten zu tragen. Da an der Einkommenshöhe der Berufungsbeklagten gegenüber der Vorinstanz keine Korrekturen anzubringen sind (siehe hienach), ist auch an der berücksichtigten Steuerbelastung der Berufungsbeklagten entgegen der Behauptung des Berufungsklägers keine Korrektur vorzunehmen."}