{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-57_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132885&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9029165f2604603842851012e397aa11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:27", "Checksum": "9ca3caeb849a071d895d441433137e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.57\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n|\nUrteil vom 16. November 2016\nEs wirken mit:\nPräsident Frey\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 20. November 2015 angehoben hat. Er hat beantragt, die Ziffern 5 und 6 der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 24. September 2015 seien per sofort aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keine direkten und indirekten Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau zu bezahlen habe. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar 2016 beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 20. November 2015 und für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘045.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 13. April 2016 beantragte die Ehefrau, der Unterhaltsbeitrag ab 27. Januar 2016 sei (von CHF 3‘045.00) auf CHF 3‘245.00 zu erhöhen. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 stellte der Ehemann den Antrag, die Rechtsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen, Ziffer 5 und 6 der Trennungsvereinbarung vom 24. September 2013 seien per 1. April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab 1. April 2016 keine direkten und indirekten Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau zu bezahlen habe. Am 4. Juli 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:\n1. Den Parteien wird mit Wirkung ab Einleitung des Verfahrens die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und RA Claudia Weible Imhof, Laufen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemannes und RA Renate von Arx, Olten, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau eingesetzt.\n2. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind getrennt zu leben und dass sie seit dem 1. Oktober 2013 faktisch getrennt leben.\n3. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich vor-auszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n- 20. November 2015 bis 31. März 2016: CHF 2‘520.00\n- 1. April 2016 bis 30. April 2016: CHF 2‘235.00\n- Ab 1. Mai 2016: CHF 2‘120.00\n4. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.\n5. Weitergehende Anträge werden abgewiesen.\n6. Die Kostenliquidation erfolgt im Hauptverfahren.\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung mit den Anträgen, Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau ab 20. November 2015 bis 31. März 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 541.00 zu bezahlen. Ab 1. April 2016 sei er von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu befreien. Im Weitern stellt er verschiedene Eventual- und Subeventualbegehren. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.\nDie Ehefrau beantragt wie bei der Vorinstanz die Befragung von C.___ (Bruder des Freundes der Ehefrau). Bei der Vorinstanz hat die Ehefrau am 6. Januar 2016 beantragt, C.___ könne bezeugen, dass D.___ nicht im Konkubinat mit ihr lebe. An der Verhandlung vom 4. Februar 2016 legte die Anwältin der Ehefrau dar, es sei richtig, dass die Ehefrau von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt worden sei, dieser sei nun aber nicht mehr bereit, diese Unterstützung weiterhin zu leisten. Die gesundheitliche Situation der Ehefrau sei für ihren Lebenspartner belastend. Er wohne daher nicht mit ihr in der gemieteten Wohnung, sondern bei seinen Eltern zu Hause. Sein Bruder könne das bezeugen. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt daraufhin fest, dass im Summarverfahren keine Zeugen vorgeladen würden. Im Berufungsverfahren wiederholt die Ehefrau den Antrag auf eine Befragung von C.___, begründet diesen Antrag aber nicht weiter. Bei der Vorinstanz hatte die Ehefrau Gelegenheit sich zur Behauptung des Ehemannes, sie lebe im Konkubinat, zu äussern. Eine Befragung des Bruders des Freundes der Ehefrau dürfte zur Frage des Vorliegens eines Konkubinats wohl kaum erhellend sein, hängt doch die Beurteilung, ob ein Konkubinat vorliegt nicht allein davon ab, wie oft der «Lebenspartner» sich tatsächlich in der von ihm gemieteten Wohnung aufhält. Aussagekräftiger wäre die Befragung von D.___. Die Ehefrau hat aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Befragung ihres Freundes, sondern lediglich von dessen Bruder beantragt. Der Antrag auf eine Befragung von C.___ ist daher abzuweisen.\nÜber die Berufung kann somit ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}