Auf dem sich so ergebenden Betrag von CHF 2‘616.20 ist noch die Mehrwertsteuer von 8 % geschuldet (CHF 209.30), was eine Entschädigung von CHF 2‘825.50 ergibt. 5. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (s. Art. 114 lit. c ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘825.50 zu bezahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.