Zuerst sind einmal 62 Kopien in Abzug zu bringen, die versehentlich in der Rubrik «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 aufgeführt sind. Die übrig gebliebenen 109 Kopien sind mit einem Ansatz von CHF 0.50 zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11), was CHF 54.50 ergibt. Zusammen mit den Auslagen für Porti von CHF 20.00 ergibt dies CHF 74.50. Auf dem sich so ergebenden Betrag von CHF 2‘616.20 ist noch die Mehrwertsteuer von 8 % geschuldet (CHF 209.30), was eine Entschädigung von CHF 2‘825.50 ergibt.