Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Ausgangsgemäss hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin des Berufungsbeklagten hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht. Sie macht einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 195.00 geltend (plus MWST). Beim Zeitaufwand sind 20 Minuten abzuziehen, da die Position «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 wohl versehentlich in der Honorarnote gelandet ist und nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun hat.