OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 zugesprochen. Die Berufungsklägerin hielt in der Berufungsschrift lediglich Folgendes fest: «Dass die Vorinstanz dem Kläger vor diesem Hintergrund noch ein(e) Pönale zusprach, ist selbst bei der Annahme einer nicht gerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht haltbar». Sie setzt sich damit überhaupt nicht mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf diese unsubstantiierte appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Entschädigung und deren Höhe nachvollziehbar begründet (US 6 ff.). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.