Die Kündigung wurde am 19. Februar 2015 ausgesprochen, weshalb ab diesem Zeitpunkt der noch bis zum 31. Juli 2015 geschuldete Nettolohn zu bezahlen ist. Die Vorinstanz ging von monatlich CHF 1‘117.20, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen, aus. Der von der Vorinstanz so berechnete Lohnersatz von CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 wurde von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten und ist somit zu bestätigen. 3. Schliesslich wurde dem Berufungsbeklagten aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung von der Vorinstanz eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 zugesprochen.