Die fortgesetzten Absenzen wurden aber als primärer Grund für das Beenden des Lehrverhältnisses angegeben, was aber von Gesetzes wegen für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend ist. Aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Die Kündigung wurde am 19. Februar 2015 ausgesprochen, weshalb ab diesem Zeitpunkt der noch bis zum 31. Juli 2015 geschuldete Nettolohn zu bezahlen ist.