317 Abs. 1 ZPO). Dass der Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen sei, ist eine neue Tatsachenbehauptung, die ein unzulässiges Novum darstellt. Ausserdem wurde dies im Schreiben vom 25. Februar 2015 nicht als Kündigungsgrund aufgeführt und kann somit nicht als Grund für die fristlose Entlassung gelten. 2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die fortgesetzten krankheitsbedingten Absenzen nicht zu einer fristlosen Kündigung legitimierten. Die fortgesetzten Absenzen wurden aber als primärer Grund für das Beenden des Lehrverhältnisses angegeben, was aber von Gesetzes wegen für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend ist.