Einen Grund für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses kann dies aber nicht darstellen. 2.4 Die Berufungsklägerin bringt schliesslich in der Berufungsschrift zum ersten Mal vor, dass der Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen sei. Sie will damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses nach Art. 346 lit. b OR konstruieren. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).