Weil, ihnen versucht man mit Disziplin zu zeigen, was man dürfe und was nicht und die eigenen Stifte würden machen, was sie wollen (Einvernahme D.___ S. 19). Der Berufungsbeklagte ging selber offenbar davon aus, er müsse einfach ausstempeln, wenn er ausserhalb der Rauchpausen rauchen müsse. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Berufungsbeklagte eigentlich nur in den Rauchpausen hätte rauchen dürfen, kann doch festgestellt werden, dass er wenigstens dafür ausstempelte. Einen Grund für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses kann dies aber nicht darstellen.