«Das Entfernen vom Arbeitsplatz während der Arbeitszeit erfolgt nur noch in Absprache mit dem Vorgesetzten». Dies würde sogar den Gang zur Toilette ohne Bewilligung des Vorgesetzten ausschliessen. Es ist beweismässig nicht erstellt, wie oft sich der Berufungsbeklagte ohne Abmeldung vom Arbeitsplatz entfernt hat. Er hat unbestrittenermassen auch ausserhalb der Rauchpausen geraucht, hat dafür aber ausgestempelt. Nach seinen Aussagen war das mit dem Lehrmeister D.___ abgesprochen (Einvernahme Berufungsbeklagter S. 27). C.___, Leiter der Abteilung Mechanik, gab an, dass in den Rauchpausen nicht ausgestempelt werden müsse.