Auch wenn ihm das gemäss den eingereichten Stempelzeiten nicht immer gelungen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund dar für eine fristlose Kündigung nurmehr 5 ½ Monate vor dem Ende des Lehrverhältnisses. Auch der Vorwurf des Entfernens vom Arbeitsplatz ohne Abmeldung führt nicht zu einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Es kann offen gelassen werden, ob der dritte Punkt in der Vereinbarung vom 10. November 2015 in seiner Absolutheit überhaupt zulässig ist. Dort wurde Folgendes festgehalten: «Das Entfernen vom Arbeitsplatz während der Arbeitszeit erfolgt nur noch in Absprache mit dem Vorgesetzten».