Zudem kann festgestellt werden, dass nach den Zeugenaussagen dem Berufungsbeklagten freigestellt war, wann er die 15 Minuten nachholt (Einvernahme C.___ im Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2015 S. 13, Einvernahme D.___ S. 18 f.). Er musste somit nicht zwingend um 07:30 Uhr einstempeln. Es galten gleitende Arbeitszeiten, er musste nur spätestens um 07:45 Uhr einstempeln (Einvernahme C.___ S. 13). Auch wenn ihm das gemäss den eingereichten Stempelzeiten nicht immer gelungen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund dar für eine fristlose Kündigung nurmehr 5 ½ Monate vor dem Ende des Lehrverhältnisses.