Der Schluss der Vorinstanz, die fristlose Kündigung des Klägers sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, ist damit nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte hätte mit der viertelstündigen Vorholzeit jeweils spätestens um 07:30 Uhr einstempeln müssen, was ihm nur selten gelungen sei, ändert daran nichts, da es nicht den Hauptgrund für die fristlose Kündigung betrifft. Zudem kann festgestellt werden, dass nach den Zeugenaussagen dem Berufungsbeklagten freigestellt war, wann er die 15 Minuten nachholt (Einvernahme C.___ im Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2015 S. 13, Einvernahme D.___ S. 18 f.).