Eine solche Vereinbarung ist nicht zulässig, da eine Absenz wegen Krankheit unverschuldet ist. Auch darf der Richter in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (z.B. wegen Krankheit) als wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses anerkennen (Art. 337 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Der Schluss der Vorinstanz, die fristlose Kündigung des Klägers sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, ist damit nicht zu beanstanden.